Informationen zur Leinenpflicht für Hunde
Der Flecken Bovenden informiert regelmäßig über bestehende Anordnungen und gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Leinenpflicht und Hundehaltung:
- Im Gemeindegebiet gibt es außerhalb der Ortschaften Gebiete, die es besonders zu schützen gilt.
- Neben diesen ausgewiesenen Schongebieten regelt auch das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) in seinem § 33 Abs. 1, dass in der freien Landschaft in der Zeit vom 01.04. bis 15.07. jeden Jahres Hunde nur angeleint geführt werden dürfen.
- Die Leinenpflicht in den vorgenannten Zeiten gilt nicht für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden.
- Für den Fall, dass in einem Gebiet Wildtollwut festgestellt wurde, sind Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen nur an der Leine zu führen. Auf öffentlichen Straßen dürfen die Hunde jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen. Hunde, die nachweislich seit mindestens 4 Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen darüber hinaus auch außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen. Sollten Hunde den vorstehenden Vorschriften zuwider angetroffen werden, werden sie auf Kosten des Besitzers eingefangen oder, falls dies nicht möglich ist, getötet.
- Weiterhin gibt es auch noch die grundsätzlichen Regelungen nach § 6 der gemeindlichen Gefahrenabwehrverordnung.
Übrigens:
Verunreinigungen durch Hundekot sind auf Kinderspielplätzen, Gehwegen und öffentlichen Parkwegen unverzüglich zu beseitigen. Die Wegereinigungspflicht der Anlieger wird dadurch nicht berührt.
Wird gegen die vorgenannten Regelungen verstoßen, kann dies mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden!
erstellt am 24.11.2017